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💰 Zuschuss

Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

international

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, soweit sie Baulastträger von öffentlichen Straßen, Ingenieurbauwerken oder Radverkehrsanlagen sind oder die Ausgabe
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Voraussetzung der Zuwendung ist, dass ein Vorhaben
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt.
b) bei selbständigen Radverkehrsanlagen in einer Radverkehrskonzeption vorgesehen ist und die Richtlinien zur Radverkehrswegweisung im Freistaat Sachsen beachtet werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen fördert Vorhaben an Straßen, Radverkehrsanlagen und Brücken in kommunaler Baulast oder wenn die Ausgaben aufgrund anderer (bundes-)gesetzlicher Regelungen durch Kommunen zu übernehmen sind. Sie erhalten die Förderung für folgende Einzelmaßnahmen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom jeweiligen Fördergegenstand und beträgt zwischen 50 und 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens betragen. Als Einzelmaßnahme in diesem Sinne gelten auch zusammenhängende kleinere Maßnahmen innerhalb eines Verkehrsnetzelementes. Reichen Sie Ihren Antrag auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen bitte vor dem geplanten Baubeginn (bei Radverkehrskonzeptionen vor dem Konzeptionierungsbeginn) – als kreisangehörige Gemeinde über das zuständige Landratsamt – beim Sächsischen Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG