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💰 Zuschuss

Justiz (2021–2027)

Europäische Kommission

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Datenstand: Vor 18 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

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Eigenanteil

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Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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00322 2991111 (
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00800 67891011
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ec.europa.eu

Zielgruppen

internationalregional

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungForschung & EntwicklungGesundheit & MedizinIT & Software

Beschreibung

Das Programm leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums, der auf Rechtsstaatlichkeit mit Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, auf gegenseitiger Anerkennung, gegenseitigem Vertrauen und justizieller Zusammenarbeit beruht. Dadurch werden auch die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte gestärkt. Aus dem Programm werden Fördermittel zum Beispiel für Schulungen für Richter und andere Rechtspraktiker sowie für einen wirksamen Zugang zur Justiz für Bürger und Unternehmen bereitgestellt. Spezifische Ziele des Programms sind: Durch folgende Tätigkeiten sollen diese Ziele erreicht werden: Gefördert werden Maßnahmen, die über einen europäischen Mehrwert verfügen. Die Förderung erfolgt in der Regel in Form von Zuschüssen. Die Höhe der Förderung wird in Arbeitsprogrammen festgelegt. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen, in denen die durchzuführenden Maßnahmen, die Finanzmittel sowie die wesentlichen Fördervoraussetzungen und Auswahlkriterien festgelegt sind.

Besonderheiten & Hinweise

•Das Programm richtet sich insbesondere an Angehörige der Rechtsberufe, Einrichtungen der Rechtspflege sowie nationale, regionale und lokale Behörden.
•Die Teilnahme am Programm steht neben denEU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kandidaten- und Beitrittsländern, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sow

Rechtsgrundlagen

Richtlinie Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28

Verordnung erlassen: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Ve

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