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💰 Zuschuss

Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur bei Elementarschäden (RL Wiederaufbauhilfen)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kultursozial

Besonderheiten & Hinweise

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind
Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass eine Naturkatastrophe stattgefunden hat.
Sie müssen nachweisen, dass die Naturkatastrophe den Schaden verursacht hat.
Ihre Maßnahme muss als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftMobilität & LogistikSozialunternehmenTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Sachsen unterstützt Sie durch Hilfen bei der Beseitigung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände verursacht wurden. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare, aber nicht versicherte Objekte. Als Gemeinde und kreisinterner Zweckverband priorisieren Sie die jeweiligen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger und melden diese an den jeweiligen Landkreis. Als Landkreis, kreisfreie Stadt und kreisübergreifender Zweckverband melden und priorisieren Sie Ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen. Als Kirche, Religionsgemeinschaft und Träger klösterlicher Einrichtungen melden und priorisieren Sie Ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen. Diese Meldungen müssen innerhalb einer vom Staatsministerium des Innern bestimmten Frist erfolgen. Nach Bestätigung der Maßnahmenpläne reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein. Zuständig für die Verkehrsinfrastruktur sowie für öffentliche Wege und Plätze ist das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG