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💰 Zuschuss

Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kultur

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind bei
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Für Aufbauhilfen, die keine staatliche Beihilfe darstellen, beachten Sie die RL Starkregen- und Hochwasserschäden – Billigkeitsleistungen 2021. In allen anderen Fällen ist die RL Starkregen- und Hochw
1. Die Gewährung von Billigkeitsleistungen setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2. Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die na

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftMobilität & Logistik

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden und zum nachhaltigen Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und der öffentlichen Infrastruktur, die durch Überschwemmung, Starkregen- oder Hochwasserereignis im Juli 2021 verursacht oder beschädigt worden sind. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Einkommenseinbußen von bis zu 6 Monaten aufgrund der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit hatten, können Sie ebenfalls eine Aufbauhilfe erhalten. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei öffentlicher Infrastruktur sowie bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Förderantrag bitte bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Mit der Beseitigung der Schäden dürfen Sie bereits vor Antragstellung beginnen, frühestens aber am 10.7.2021 begonnen haben. Als Unternehmen, Privatperson, Verein oder Kirche können Sie keinen Antrag mehr stellen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG