Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (FRL gebundener Mietwohnraum – FRL gMW)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Gemeinden.
Die Gemeinden leiten die Fördermittel an Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer weiter.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
1. Förderfähige Maßnahmen
a) Förderfähig sind Maßnahmen, durch die die geförderte Wohnung als angemessener Wohnraum für Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraumförderungsgesetz genutzt werden

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum. Die Förderung erhalten Sie für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 40 Prozent der anfänglichen Miete. Der Zuschuss ist begrenzt auf höchstensEUR4,80 je Quadratmeter. Der Zuschuss fällt geringer aus, wenn der in der Gemeinde geltende Höchstsatz der Kosten der Unterkunft um mehr als 5 Prozent unterschritten wird. Stellen Sie Ihren Antrag als Eigentümerin und Eigentümer bei der Gemeinde, in der Sie das Fördervorhaben durchführen wollen. Die Gemeinde setzt die Frist hierfür fest. Reichen Sie als Gemeinde Ihren Antrag bis zum 31.10. für das folgende Jahr bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG