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💰 Zuschuss

Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit fachlicher Kompetenz und Erfahrung, die sie für die Aufgabe qualifizieren.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100.000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Postei
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommu
1. Zuwendungen können nur bei Vorliegen fundierter Konzeptionen bewilligt werden, die insbesondere Aussagen zu den Aufgaben der Dienste und Stellen, zur Sicherstellung der Versorgung, ausgerichtet am

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen für psychisch kranke, suchtkranke, psychisch behinderte Menschen sowie Menschen, die von psychischer Krankheit oder Behinderung oder von Suchtkrankheit bedroht sind. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe sowie Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen im psychiatrischen Bereich. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Vorhaben bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag 2 Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein. Sie können über diese Richtlinie vorerst keine Förderung im Bereich „Gemeindepsychiatrische Versorgungssysteme erhalten und weiterentwickeln“ bekommen. Alternativ können Sie eine Förderung über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung erhalten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG