Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Förderbetrag
—
Förderquote
bis 90%
Eigenanteil
—
Antragsfrist
Laufend
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen für psychisch kranke, suchtkranke, psychisch behinderte Menschen sowie Menschen, die von psychischer Krankheit oder Behinderung oder von Suchtkrankheit bedroht sind. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe sowie Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen im psychiatrischen Bereich. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Vorhaben bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag 2 Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein. Sie können über diese Richtlinie vorerst keine Förderung im Bereich „Gemeindepsychiatrische Versorgungssysteme erhalten und weiterentwickeln“ bekommen. Alternativ können Sie eine Förderung über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung erhalten.
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG