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💰 Zuschuss

Sächsischer Kleinprojektefonds für Entwicklungszusammenarbeit (Auslandsprojektförderung Sachsen)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

fraueninternationalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine mit Sitz im Freistaat Sachsen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Stiftung fördert Projekte von gemeinnützigen Vereinen die seit Ersteintragung im Vereinsregister ihren Sitz in folgenden Bundesländern haben: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Die Gemeinnützigkeit muss steuerrechtlich anerkannt sein. Nicht rechtsfähige Vereinigungen (Initiativgruppen und andere) können gemeinsam mit einem eingetragenen Verein Zuschüsse beantragen. Der einge
Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten (dabei ist der lokale Rechtsrahmen des Projektes zu beachten) und mit diesen realisiert werden, deren Wirkung sich auf Kinder bezieht, sowie Aus- o

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 80%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Die Sächsische Staatskanzlei unterstützt Sie bei der Durchführung von Entwicklungsprojekten und -initiativen im Ausland. Sie erhalten die Förderung für Projekte in folgenden Bereichen Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 Prozent, in priorisierten Ländern (Uganda, Tansania (außer Sansibar), Äthiopien, Kenia, Ukraine) bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, bis maximal EUR 25.000. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Stiftung Nord-Süd-Brücken ein. Anträge bis zu einer Fördersumme von EUR 6.000 können Sie zum 20. eines Monats einreichen. Bei höheren Fördersummen beachten Sie bitte die Fristen der Stiftung Nord-Süd-Brücken.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG