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💰 Zuschuss

Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertejugendregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung.
Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt.
Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprog
Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Dazu gehören insbesondere Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung soll mindestens EUR 2.500, bei kommunalen Körperschaften EUR 10.000 betragen. Richten Sie Ihren Förderantrag bitte an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Wenn die Ausgaben Ihres Vorhabens im Rahmen der Förderung unter EUR 100.000 betragen (bei kommunalen Körperschaften unter EUR 1 Million), können Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Durchführung beginnen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG