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💰 Zuschuss

Berliner Startup-Stipendium

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungfrauensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen, staatlich anerkannte Hochschulen mit ausgewiesenem Forschungsbereich sowie Gründerzentren und Unternehmen mit ausgewiesenem Forschungs- und Entwicklungs-
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Es gelten die Projektauswahlkriterien im Rahmen desESF+-Programms 2021–2027 Berlin. Soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Projekte gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Im Ausnahmefall ist die Beantragung eines vorzeitigen Maßnah
Wird nachträglich festgestellt, dass das Projekt ohne Genehmigung vorzeitig begonnen wurde, führt dies gem. Nr. 8.2.2 AV § 44LHOzur Rücknahme eines etwa bereits erteilten Zuwendungsbescheides.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Berlin fördert Sie als Inkubatorin oder Inkubator mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) dabei, technologieorientierte Gründerinnen und Gründer zu unterstützen, die ein innovatives Produkt zur Marktreife entwickeln und nachhaltig am Markt platzieren wollen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss und leiten die Mittel an die Stipendiatinnen oder Stipendiaten weiter. Die Höhe des Stipendiums beträgt bis zuEUR2.500 pro Monat für einen Zeitraum von 6 bis 36 Monaten. Stellen Sie Ihren Antrag zu den im jeweiligen Projektaufruf bekannt gegebenen Terminen über dasIBB-Förderportal.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG