Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einerGmbHdie einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft.
Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht antragsberechtigt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
(1) Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einerGmbHdie einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft. Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht
(2) Die Straßenbaumaßnahmen müssen unmittelbar vom Land Berlin durchgeführt werden oder wegen seiner Beteiligung an den Leitungsbetrieben und mehrerer Dienststellen vom Land Berlin koordiniert werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Berlin gewährt Ihnen als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibenden Überbrückungshilfen, wenn Sie von besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen des Landes Berlin beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden. Bei Maßnahmen privater Ver- und Entsorgungsunternehmen oder privater Dienstleister sowie reine Hochbaumaßnahmen haben Sie keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einzelfall ab. Berücksichtigt wird Ihre wirtschaftliche Gesamtsituation einschließlich Ihrer Ehe-/ Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe-/Lebenspartners. Die Überbrückungshilfe soll EUR 35.000 für 12 Monate Bauzeit nicht übersteigen. Sie erhalten keinen pauschalen Ausgleich von Umsatzrückgängen. Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG