Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertekulturmigrantenregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind juristische Personen, die auf gemeinnütziger Grundlage satzungsgemäße Aufgaben der Gemeinwesen-, Stadtteil- und Nachbarschaftsarbeit umsetzen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen die Maßnahme innerhalb der festgelegten Gebietskulisse durchgeführen.
Bei der Planung Ihrer Maßnahme sollten Sie berücksichtigen, dass die Auswahl der Projekte nach folgenden Kriterien erfolgt:
Sie dürfen mit dem Vorhaben normalerweise noch nicht begonnen haben.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 40%

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Berlin unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei nichtinvestiven Vorhaben zum Aufbau und zur Entwicklung von Stadtteilzentren (Nachbarschaftshäusern) in unterversorgten Gebieten nach den Prinzipien der Gemeinwesenarbeit. Sie erhalten die Förderung für Projekte mit folgenden Schwerpunkten: Darüber hinaus können demokratieunterstützende Projekte gefördert werden, die für die Bewohnerschaft Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung bieten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der jährlichen Gesamtkosten. Diese dürfen höchstensEUR150.000 betragen. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von Projektaufrufen zur Interessenbekundung, die im Internet veröffentlicht werden. Ihren Antrag reichen Sie bitte bei der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub) ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG