Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Schallschutzmaßnahmen für Berliner Clubs und Live-Musikspielstätten

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kultur

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind gewerblich betriebene Clubs und Live-Musikspielstätten mit Standort oder Räumlichkeit in Berlin.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
6.1 Die Maßnahme, muss technisch und rechtlich umsetzbar sein.
6.2 Die Maßnahme muss im Land Berlin durchgeführt werden.
6.3 Der Nutzungsvertrag (Miet- oder Pachtvertrag) der Antragstellenden für die Räumlichkeiten, in denen die Fördermaßnahme vollzogen wird, muss eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren nach voraus

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Das Land Berlin unterstützt Sie bei Maßnahmen für den Lärm- und Schallschutz in Clubs und Live-Musikspielstätten. Die Maßnahmen müssen messbare Verbesserungen bewirken. Sie können eine Förderung für bauliche Maßnahmen im Innen- und Außenbereich der Clubs, innovative Konzepte sowie für Lärmschutzgutachten erhalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu EUR 50.000 pro Antrag, bei Projekten mit sehr großer Bedeutung ausnahmsweise bis zu EUR 100.000. Der Fördersatz richtet sich nach der Höhe der beantragten Fördersumme: Bis EUR 10.000 beträgt der Fördersatz 90 Prozent, zwischen EUR 10.000 und EUR 20.000 liegt er bei 85 Prozent und über EUR 20.000 bei 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Antragstellung erfolgt zweistufig. Reichen Sie bitte zunächst Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme ein bei dem Clubcommission Berline.V. Wenn Ihr Projekt förderfähig und eine Beratung erfolgt ist, müssen Sie ein Schallschutzkonzept beziehungsweise einen Prüfbericht erstellen lassen. Auf dieser Grundlage reichen Sie einen Vollantrag ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG