Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Zielgruppen
Besonderheiten & Hinweise
Details
Förderart
💰 Zuschuss
Fördergebiet
Geeignete Phasen
Unternehmensgrößen
Branchen
Beschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als privaten beruflichen Schulträger bei der Herstellung der Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schüler in einigen Ausbildungsgängen der pflegerischen sozialpflegerischen Berufe und der Gesundheitsberufe (unter anderem Physiotherapie, Ergotherapie oder medizinisch-technischen Assistenzberufe) durch Gewährung eines Pflege- beziehungsweise Gesundheitsbonus. Darüber hinaus erhalten Sie als junge Berufstätige/junger Berufstätiger und vergleichbar Qualifizierte/vergleichbar Qualifizierter für Ihren erfolgreichen Berufsabschluss an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern (Weiterbildungsabschluss) einen Meisterbonus beziehungsweise einen Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus). Außerdem erstattet der Freistaat Bayern Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Deutsche Gebärdensprache die mit der Prüfung verbundenen Gebühren, sofern diese erfolgreich bestanden wurde. Der Freistaat Bayern zeichnet Sie als Absolventin und Absolvent von gewerblichen und kaufmännischen Fachschulen und Fachakademien für besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus. Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Pflegefachperson mit einer Prämie, wenn Sie sich nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zu einer Lehrkraft an einer Berufsfachschule für Pflege nachqualifizieren beziehungsweise ausbilden lassen und hierzu eine pflegepädagogische Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau absolvieren beziehungsweise aufnehmen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art Ihres Vorhabens. Bitte beachten Sie zum Antragsverfahren:
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG
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