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💰 Zuschuss

Landesprogramm Kitaausbau

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind gemeinnützige, anerkannte und anerkennungsfähige Träger der freien Jugendhilfe, die Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin, Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Bezirke) sowie die
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
2.1 Förderfähig sind grundsätzlich Vorhaben in den Bezirksregionen (BZR) Berlins, in denen ein besonderer Bedarf besteht.
2.2 Die Bezirksregionen, in denen ein besonderer Bedarf an zusätzlichen Plätzen besteht, werden in einem Förderatlas, kategorisiert nach der Dringlichkeit des Bedarfs, veröffentlicht.
2.3 Der auf die Berliner Bezirksregionen bezogene bestehende bzw. prognostizierte Bedarf wird unter der Berücksichtigung einer wohnortnahen Versorgung wie folgt kategorisiert:

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareProduktion & IndustrieSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Berlin unterstützt Ihre Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau der frühkindlichen Infrastruktur und für die Kindertagesbetreuung durch Schaffung und Ausstattung neuer Betreuungsplätze. Sie erhalten eine Förderung für folgende Maßnahmen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Richten Sie Ihren Antrag schriftlich und in zweifacher Ausfertigung an die GSE gGmbH Gesellschaft für StadtEntwicklung – Treuhänder Berlins, Geschäftsstelle „Kitaausbauprogramm”. Für Vorhaben in einer Kindertageseinrichtung stellen Sie als der Träger der Einrichtung den Förderantrag, für Vorhaben in der Kindertagespflege das jeweilige Standortjugendamt. Anträge für die Starthilfe und Sanierungen können Sie laufend stellen. Anträge für bauliche Maßnahmen und die Aktivierung bereits erlaubter Plätze können Sie jeweils vom 1.1. bis zum 31.5. für das Folgejahr einreichen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG