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💰 Zuschuss

Markterschließungsrichtlinie

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

international

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind normalerweise wirtschaftsnahe, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete und nicht am gewöhnlichen Wirtschaftsleben teilnehmende, Institutionen mit Sitz im Land Brandenburg, insbe
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurec
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1, die im entsprechenden Messeplan des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie enthalten sind, gilt die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit dem
Für andere Maßnahmen kann von der Bewilligungsbehörde die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns – auf ausdrücklichen Antrag – erteilt werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

BrandenburgBerlin

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Das Land Brandenburg fördert Ihre Maßnahmen mit infrastrukturellem Charakter in Form von Gemeinschaftsprojekten zur Förderung der Markterschließung sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Brandenburg. Sie erhalten die Förderung für: Sie erhalten die Förderung in Form eines Zuschusses. Ihr Zuschuss beträgt bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 195.000. Für Workshops und Informationsveranstaltungen können Sie einen Zuschuss in Höhe von maximal EUR 50.000 erhalten. Ihr Zuschuss für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen beträgt bis zu 75 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme über das Kundenportal bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG