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💰 Zuschuss

Programm für Internationalisierung – Förderung von Gemeinschaftsprojekten

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

internationalregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind wirtschaftsnahe Institutionen mit Sitz im Land Berlin. Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und Branchennetzwerke.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Beginn der Maßnahme ist d
Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung, ein hierauf gerichteter Vertragsabschluss und/oder diesbezügliche Zahlungen vor Antragstellung sind förderunschädlich und grundsätzlich förd
Aus der Zulassung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Das Land Berlin fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Gemeinschaftsprojekte zur Internationalisierung von Berliner Unternehmen sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Berlin. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal aber EUR 150.000 je Einzelmaßnahme. Richten Sie Ihren Antrag bitte online über das Kundenportal an die Investitionsbank Berlin (IBB), Kundenzentrum Wirtschaft. Ihren Antrag zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen auf Messen und Ausstellungen, die im Landesmesseplan enthalten sind, reichen Sie spätestens 12 Wochen nach Bekanntmachung des Landesmesseplans und Ihren Antrag für andere Maßnahmen bitte spätestens 6 Wochen vor Beginn ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG