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💰 Zuschuss

Förderung der freiwilligen Rückkehr (VwVRückkehrförderung)

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

internationalmigrantenregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 60%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune, Organisation oder Verein bei der Durchführung von Beratungsprojekten und anderen Maßnahmen, die der freiwilligen Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihre Herkunftsländer oder in aufnahmebereite Drittstaaten dienen. Sie erhalten die Förderung für Ausländerinnen und Ausländer, die nach einer Rückkehrberatung aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg freiwillig ausreisen, können Rückkehr- und Reintegrationshilfen bekommen. Sie erhalten im Fall von Rückkehrberatungsprojekten und Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Ausländerinnen und Ausländer, die freiwillig aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes ausreisen, bekommen die Zuwendung als Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Rückkehr- und Reintegrationshilfen richtet sich nach den Bestimmungen in der Anlage zur Richtlinie. Richten Sie bitte Ihren Antrag für Rückkehrberatungsprojekte und Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn per E-Mail an das Regierungspräsidium Karlsruhe. Anträge für Personen, die im Rahmen einer Rückkehrberatung in den Erstaufnahmestellen des Landes Baden-Württemberg ausreisen, sind vor der jeweiligen Ausreise schriftlich bei der jeweiligen Rückkehrberatungsstelle in der Erstaufnahmeeinrichtung zu stellen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG