Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Ländliche Weiterbildung

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
3.1 Zuschüsse werden nur bei Weiterbildungsmaßnahmen gewährt, die vorwiegend das fachliche Wissen und Können fördern oder dem besseren Verständnis agrarwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, politis
3.2 Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind
3.2.1 praktische Lehrgänge von mindestens 12 Stunden Dauer, die vorwiegend der Vermittlung technischer Fertigkeitenbzw.Kenntnisse dienen. Die Teilnehmerzahl soll 10 Personen nicht unterschreiten.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 50%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Durchführung und dem Besuch von praktischen Lehrgängen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen im ländlichen Raum. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Wenn Sie eine Weiterbildungsmaßnahme durchführen, beträgt die Höhe des ZuschussesEUR12,00 je voller Stunde. Bei Veranstaltungen mit regionalem oder landesweitem Charakter können Sie auf Antrag bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bekommen. Wenn Sie an praktischen Lehrgängen und Seminaren teilnehmen, bekommen Sie Zuschüsse zu den Fahrtkosten sowie den Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei einer Dauer von mindestens 6 Stunden pro Tag in Höhe vonEUR6,00 täglich, bei Notwendigkeit der Übernachtung außerhalb des Wohnorts in Höhe vonEUR12,00 täglich. Zuschüsse unterEUR20,00 je Teilnehmerin und Teilnehmer werden nicht bewilligt. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das zuständige Regierungspräsidium. Bei Förderung der Teilnehmenden muss der Antrag von der jeweiligen Bildungseinrichtung gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG