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💰 Zuschuss

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation an staatlichen Hochschulen (EFREFEIH 2021–2027)

Ministerium für Wissenschaft , Forschung und Kunst Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungkulturregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
mit Sitz in Baden-Württemberg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
2.1 Es gilt dieVwVEFRE-Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 vom 29. November 2021 in ihrer jeweils geltenden Fassung zu den übergeordnetenEFRE-Fördervoraussetzungen und -Verwaltungsabläufen. Für Förder
2.2 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die mit dem ProgrammEFRE2021–2027 vereinbar sind. Die Vorhaben müssen die folgenden, vomEFRE-Begleitausschuss gebilligten Projektauswahlkriterien erfüllen:

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE2021–2027) den Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien in den Bereichen „Forschungsinfrastrukturen und Innovationszentren“ sowie „Forschungs- beziehungsweise Prototypenvorhaben“ an den Hochschulen des Landes. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. DerEFRE-Fördersatz beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben. Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch Förderaufrufe, die auf der Internetseite desEFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 veröffentlicht werden. Bitte beachten Sie die in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegten Antragsfristen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an dieL-Bank. Zuständig ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG