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💰 Zuschuss

Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und nur wenn es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt und das Vorhaben in ein Förderprogramm aufgenommen wurde, siehe §§ 2, 5 und 6 LGVFG. Darüber hinaus
4.1 Förderfähige Vorhaben, § 2 LGVFG
Die Voraussetzungen der förderfähigen Vorhaben nach § 2 LGVFG sowie Einzelheiten zur Antragstellung sind dem Besonderen Teil dieserVwVund den ergänzenden Anlagen oder Richtlinien zu dieserVwV, insbeso

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 75%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Unternehmen bei verkehrswichtigen Maßnahmen der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung unter anderem für Bau-, Ausbau- und Umbauvorhaben in folgenden Bereichen: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Bei Fahrradabstellanlagen, Fußgängerüberwegen, Sitzmöbeln und Sanitäranlagen bekommen Sie je nach Vorhaben eine Pauschale zwischenEUR250,00 undEUR90.000 je Objekt. Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm reichen Sie bitte spätestens bis zum 30.9. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG