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💰 Zuschuss

Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baul
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und nur wenn es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt und das Vorhaben in ein Förderprogramm aufgenommen wurde, siehe §§ 2, 5 und 6 LGVFG. Darüber hinaus
4.1 Förderfähige Vorhaben, § 2 LGVFG
Die Voraussetzungen der förderfähigen Vorhaben nach § 2 LGVFG sowie Einzelheiten zur Antragstellung sind dem Besonderen Teil dieserVwVund den ergänzenden Anlagen oder Richtlinien zu dieserVwV, insbeso

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 75%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung für den Bau, Ausbau oder Umbau von einschließlich der dazugehörigen Rad- und Fußwege. Darüber hinaus können Sie eine Förderung bekommen für Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Ihr Mindestinvestitionsvolumen muss bei betragen. Reichen Sie Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm bitte spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG