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💰 Zuschuss

Regionalprogramm Fachkräftesicherung

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

regional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Partnerinnen und Partner der Fachkräfteallianzen auf regionaler oder auf Kreisebene (zum Beispiel Wirtschaftsorganisationen, Gewerkschaften, Agenturen für Arbeit, Landratsämter
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Von der Förderung ausgenommen sind
Die unterstützten Projekte

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Akteurinnen und Akteure der regionalen Fachkräfteallianzen bei der Umsetzung von gemeinsamen Veranstaltungen und Aktionen zur Information über die wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen der Fachkräftesicherung, bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen im Rahmen der Handlungsfelder der Fachkräfteallianz sowie bei der Evaluation und strategischen Weiterentwicklung Ihrer gemeinsamen Aktivitäten. Zielgruppe Ihrer Projekte sind unter anderem regionale Unternehmen (insbesondereKMU), (zukünftige) Fachkräfte jeglicher Art, die Öffentlichkeit sowie die Mitglieder der regionalen Fachkräfteallianz. Sie bekommen die Förderung unter anderem für Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Sachausgaben zuzüglich 10 Prozent Organisationspauschale. Je nach Art Ihres Vorhabens liegt der Förderhöchstbetrag zwischenEUR5.000 undEUR20.000. Die Bagatellgrenze beträgtEUR2.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare ausschließlich elektronisch an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG