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🏦 Kredit

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kulturregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäßKMU-Definition derEU. Hierzu zählen
Unternehmen, die dieKMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen sowie zu Top-Konditionen antragsberechtigt.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Details

Förderart

🏦 Kredit

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

DieL-Bankstellt in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank zinsgünstige Kredite für Ihre Investitionen im Bereich des betrieblichen Umwelt- und Verbraucherschutzes (Top-Konditionen) und in ausgewählten Zukunftsfeldern der Agrar- und Ernährungswirtschaft (Premium-Konditionen) bereit. Sie bekommen die Förderung für folgende Investitionen zu Top-Konditionen: Sie bekommen die Förderung für folgende Investitionen zu Premium-Konditionen: Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bisEUR10 Millionen je Unternehmen und Jahr. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Investitionskosten finanzieren. Wenn Sie nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Bürgschaftsbank oderL-Bankeine Bürgschaft übernehmen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bisEUR2 Millionen zuständig, dieL-Bankfür Beträge überEUR2 Millionen bisEUR15 Millionen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an Ihre Hausbank oder an ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an dieL-Bankweitergeleitet.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG