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🏦 Kredit

Landwirtschaft – Wachstum

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendkulturregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus gemäß derKMU-Definition der Europäischen Union.
Unternehmen, die dieKMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern Sie als Antragstellerin und Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Details

Förderart

🏦 Kredit

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

DieL-Bankunterstützt – in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank – Sie als Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- oder Weinbaus bei der Finanzierung von Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte, um die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit Ihres Betriebs zu erhalten und zu stärken. Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen: Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zuEUR10 Millionen pro Unternehmen und Jahr. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren. Wenn Sie eine junge Landwirtin oder ein junger Landwirt unter 41 Jahre sind, erhalten Sie einen zusätzlichen Zinsbonus. Unternehmen – mit Ausnahme des gewerblichen Gartenbaus – und Hausbanken können Agrar-Bürgschaften im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens bei der Bürgschaftsbank beantragen. Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an dieL-Bankweitergeleitet.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG