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💰 Zuschuss

Integrationsbeauftragte (VwV IB)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungkulturmigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (Kommunen).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
5.1 Die Integrationsbeauftragten müssen über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder über einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule verfügen.
5.2 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (vgl.VVNr. 1.2 zu § 44LHO). Abweichend von Satz 1 können ausschließlich in der
5.3 Bei Nummer 4.2.3 muss die Stelle drei Jahre besetzt sein. Eine Unterbrechung des Bewilligungszeitraums aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen ist bis zu insgesamt zwölf Monaten

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Bearbeitungszeit

an das Regierungspräsidium Stuttgart

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei der Beschäftigung einer Integrationsbeauftragten oder eines Integrationsbeauftragten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Einwohnerzahl Ihrer Kommune ab und beträgt bis zuEUR20.000 jährlich für die Vollzeitstelle einer oder eines Integrationsbeauftragten. Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail bis zum 15.11. des Jahres vor dem Bewilligungszeitraum an das Regierungspräsidium Stuttgart.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG