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💰 Zuschuss

Förderung der ambulanten Hilfen

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

migrantenseniorensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Dienste sowie ehrenamtlich getragene Angebote, Initiativen und Selbsthilfe in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1 Einzugsbereich
Die Dienste, die Angebote, die Initiativen sowie die Selbsthilfe haben den jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften ihre Einzugsbereiche anzuzeigen. Der Förderbehörde ist eine Stellungnahme der jew
4.2 Fort- und Weiterbildung

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Versorgung im Vorfeld und Umfeld der Pflegebedürftigkeit sowie von Maßnahmen im Rahmen der Familienpflege und Dorfhilfe. Mit Ihren Vorhaben entlasten Sie pflegende Angehörige, vermeiden oder verhindern Pflegebedürftigkeit oder leisten Hilfen bei beginnender Pflegebedürftigkeit. Sie bekommen die Förderung für folgende Projekte: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme. Anträge richten Sie bitte bis spätestens zum 30.9. eines Jahres, im Falle eines Wiederholungsantrags bis spätestens zum 30.4. unter Verwendung der vorgesehenen Formulare über den Stadt- oder Landkreis an das zuständige Regierungspräsidium.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG