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💰 Zuschuss

Deutschkenntnisse und Sprachmittlung bei Geflüchteten und anderen Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg (VwV Deutsch)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

frauenjugendmigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Stadt- und Landkreise, die mit freien Trägern wie Verbänden, Vereinen, Stiftungen und juristischen Personen zusammenarbeiten können.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
1.3.1 Auf Teilnahme an nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Sprachkursen und anderen Maßnahmen der Sprachförderung und Sprachmittlung besteht kein Rechtsanspruch.
1.3.2 Zuwendungen für Maßnahmen, die aus anderen Programmen des Landes oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert werden, sind ausgeschlossen.
1.3.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme bereits begonnen wurde oder der Bewilligungszeitraum nicht eingehalten wird.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Teilnahme von Geflüchteten und anderen Menschen mit Migrationshintergrund an professionellen, curricular aufgebauten und zertifikatsorientierten Kursen zum Spracherwerb oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse, ergänzende Maßnahmen der Sprachförderung sowie der Sprachmittlung. Als Stadt- oder Landkreis bekommen Sie die Förderung für folgende Maßnahmen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab. Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Der Antragszeitraum wird durch einen Aufruf per E-Mail an die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise festgelegt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG