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Zielgruppen

behindertejugendmigrantensozial

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg fördert vollumfänglich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zwischen Ihnen als Arbeitgeberin und Arbeitgeber und schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen durch Gewährung von ergänzenden Lohnkostenzuschüssen. Darüber hinaus werden sozialversicherungsrechtlich eingeschränkte Arbeitsverhältnisse mit besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit unterstützt. Sie erhalten die Förderung als Lohnkostenzuschuss. Die Höhe des ergänzenden Lohnkostenzuschusses beträgt je nach Art des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigungsdauer zwischen 30 Prozent und 70 Prozent Ihrer Bruttogehaltsaufwendungen. Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die örtlichen Integrationsfachdienste.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz beziehungsweise Dienststelle in Baden-Württemberg, die schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen individuell geeignete Arbe
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•(1) Das KVJS-Integrationsamt kann sich nach diesen Fördergrundsätzen nur dann an gemeinsamen Leistungen an Arbeitgeber durch ergänzende Lohnkostenzuschüsse beteiligen, wenn Arbeitgeber rechtzeitig vor
•(2) Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vorrangigen Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 50SGBIX auf max. 24 Monate gesetzlich beschränkt. In diesen Fällen sollen die Lei
•(3) Arbeitgeber, die für schwer- und wesentlich behinderte Menschen nach § 2Abs.1 individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und bereit sind, die Beschäftigungsbedingungen an die Fähigk

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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