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💰 Zuschuss

Freiwillige kommunale Wärmeplanung

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
in Baden-Württemberg, sofern sie nicht durch das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
3.1 Zuwendungen können nach Nummer 1.2 derVV-LHOzu § 44 nur für Vorhaben bewilligt werden, mit denen im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald
3.2 Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für den Fördertatbestand 2.2.2.13 „Klimaneutrale Kommunalverwaltung“ der Verwa

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 80%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Gemeinde bei der Finanzierung von Konzepten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Sie bekommen die Förderung für die Beauftragung eines externen Dienstleistungsunternehmens zur freiwilligen Erstellung eines kommunalen Wärmeplans gemäß Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW), der sich auf das gesamte Gebiet Ihrer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden (Konvoi) bezieht. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Förderhöchstbetrag richtet sich nach der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde und bei der Konvoiförderung zusätzlich nach der Zusammensetzung des Konvois. Wird in Ihrem Konvoi eine Wärmeplanung für mindestens 80 Prozent aller kreisangehörigen Gemeinden eines Landkreises durchgeführt, die mindestens 80 Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner umfassen, bekommen Sie zusätzlich zum Maximalbetrag einen Bonus. Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens an den Projektträger Karlsruhe (PTKA-BWP).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG