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💰 Zuschuss

Tourismusinfrastrukturprogramm

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
4.1 Gefördert werden nur Vorhaben, die überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entspre
4.2 Gefördert werden bauliche Investitionen für die Errichtung, Sanierung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukun

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 65%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei baulichen Investitionen und investiven Vorhaben für die Errichtung, Sanierung und Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Sie bekommen die Förderung für die folgenden öffentlichen Tourismusinfrastruktureinrichtungen: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Vorhaben und Antragstellerin oder Antragsteller zwischen 20 Prozent und 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximalEUR2,5 Millionen je Vorhaben. Die zuwendungsfähigen Kosten Ihres Vorhabens müssenEUR50.000 übersteigen. Zum Tourismusinfrastrukturprogramm werden jährlich neue Ausschreibungen veröffentlicht. Ihren Antrag richten Sie unter Verwendung der jeweiligen Antragsformulare bis spätestens 1.10. des Vorjahres zum jeweiligen Förderjahr an das für Sie zuständige Regierungspräsidium. Lassen Sie sich bitte von Ihrem Regierungspräsidium beraten, bevor Sie einen Antrag stellen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG