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💰 Zuschuss

Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderte

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und nur wenn es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt und das Vorhaben in ein Förderprogramm aufgenommen wurde, siehe §§ 2, 5 und 6 LGVFG. Darüber hinaus
4.1 Förderfähige Vorhaben, § 2 LGVFG
Die Voraussetzungen der förderfähigen Vorhaben nach § 2 LGVFG sowie Einzelheiten zur Antragstellung sind dem Besonderen Teil dieser VwV und den ergänzenden Anlagen oder Richtlinien zu dieser VwV, insb

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 75%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung für Sie bekommen die Förderung als Festbetrag (Höchstbetrag). Dieser beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie eine Förderung von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Reichen Sie bitte Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG