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💰 Zuschuss

Stärkung des ökologischen Landbaus

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Datenstand: Vor 15 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
lveo@lbv-bw.de
📞
0711 2140111
📞
0711 2140350
🔗
www.lveo.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Einführung und Beibehaltung umweltschonender landwirtschaftlicher Produktionsmethoden. Sie bekommen die Förderung für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den nach der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Verordnung (EU) 2018/848) vorgesehenen Kontrollen entstehen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal pro Hektar und Jahr für Als Erzeugerin und Erzeuger mit ökologischer Bienenhaltung erhalten SieEUR7,50 je Bienenvolk und Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgtEUR275,00 pro Jahr. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.9. eines Jahres an den Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberge.V.(LVEO). Der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberge.V.beantragt dann die Zuwendungen beim Regierungspräsidium Karlsruhe bis zum 30.10. eines Jahres und leitet die bewilligten Zuschüsse nach positiver Bescheidung an Sie weiter.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•3.1 Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 müssen in jedem Fall eingehalten werden. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bescheinigung der Kontrollstelle (vergleiche Nummer 5.1) zu erbringe
•3.2 Eine gleichzeitige Förderung nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl Maßnahme D2 „Ökolandbau” ist nicht zulässig.
•3.3 Die beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind einzuhalten. Der Gesamtwert der einem landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 20.000 Euro, bezo

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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