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💰 Zuschuss

Nichtinvestive Städtebauförderung (VwV-NIS)

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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Datenstand: Vor 17 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 60%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
mlw.baden-wuerttemberg.de

Zielgruppen

behindertejugendmigrantensozial

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg fördert in Ergänzung der Städtebauförderung die Begleitung, Unterstützung und Verstetigung nichtinvestiver Maßnahmen, die die Zwecke des integrierten Entwicklungskonzepts im jeweiligen Sanierungsgebiet unterstützen und die ohne die Förderung nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang verwirklicht werden können. Sie bekommen die Förderung für nichtinvestive Maßnahmen zur Sie können die Förderung im Rahmen eines Verfügungsfonds, für den Einsatz eines Quartiersmanagements oder für sonstige geeignete nichtinvestive Maßnahmen – einzeln oder auch kombiniert – erhalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximalEUR100.000 je städtebauliches Erneuerungsgebiet. Noch nicht abgerechnete Förderungen aus dem Programm für nichtinvestive Städtebauförderung (NIS) werden auf den Förderhöchstbetrag angerechnet. Sie können die Förderung mit anderen öffentlichen Fördermitteln kumulieren, jedoch keine Doppelförderung erhalten. Ihren Antrag richten Sie bitte im Rahmen von jährlichen Ausschreibungsrunden an das zuständige Regierungspräsidium.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Gemeinden in Baden-Württemberg.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Zuwendungsfähig sind Ausgaben für nichtinvestive Maßnahmen, die ab dem Zeitpunkt der Bewilligung entstehen. Die Zuwendung an die Gemeinde wird im Wege des Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. D
•Der Förderhöchstbetrag für ein städtebauliches Erneuerungsgebiet beträgt 100.000 Euro, noch nicht abgerechnete NIS-Förderungen werden auf den Förderhöchstbetrag angerechnet. Der Bewilligungszeitraum b
•Nicht zuwendungsfähig sind die persönlichen und sachlichen Ausgaben der Gemeindeverwaltung und der Verwaltungsgemeinschaft (§ 61 Absatz 3 und 7 der Gemeindeordnung) und die Ausgaben für Einzelmaßnahme

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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mlw.baden-wuerttemberg.de

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