Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Förderbetrag
—
Förderquote
—
Eigenanteil
—
Antragsfrist
Laufend
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Stadt- und Landkreis bei der Weiterentwicklung ambulanter Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen durch Leistungen niedrigschwellig zugänglicher Einrichtungen im außerstationären gemeindenahen Netz der psychiatrischen Versorgung (sozialpsychiatrische Dienste). Sie bekommen die Förderung für laufende Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammenschluss erbrachten Leistungen der sozialpsychiatrischen Dienste. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird nach festen Beträgen bemessen (Festbetragsfinanzierung) und berechnet sich aus der Gesamtsumme der gewährten Einzel-Festbeträge pro Stadt- und Landkreis. Der Einzel-Festbetrag beträgt EUR 27.000 für je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Reichen Sie bitte Ihren Erstantrag spätestens zum 15.10. vor dem geplanten Förderjahr bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Sie müssen Folgeanträge spätestens am 28.2. des Förderjahres einreichen.
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG