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💰 Zuschuss

Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertemigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die die Zuwendungen an Träger sozialpsychiatrischer Dienste weitergeben, sofern sie nicht selbst Träger sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
5.1 Aufgaben
Aufgabe der SpDi ist es, für einen bestimmten Einzugsbereich ambulante Hilfen durch Leistungen nach Nummer 5.2 zu leisten. Die SpDi bilden eine Einheit, die mit Fachkräften nach Nummer 5.3 niedrigschw

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Stadt- und Landkreis bei der Weiterentwicklung ambulanter Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen durch Leistungen niedrigschwellig zugänglicher Einrichtungen im außerstationären gemeindenahen Netz der psychiatrischen Versorgung (sozialpsychiatrische Dienste). Sie bekommen die Förderung für laufende Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammenschluss erbrachten Leistungen der sozialpsychiatrischen Dienste. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird nach festen Beträgen bemessen (Festbetragsfinanzierung) und berechnet sich aus der Gesamtsumme der gewährten Einzel-Festbeträge pro Stadt- und Landkreis. Der Einzel-Festbetrag beträgt EUR 27.000 für je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Reichen Sie bitte Ihren Erstantrag spätestens zum 15.10. vor dem geplanten Förderjahr bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Sie müssen Folgeanträge spätestens am 28.2. des Förderjahres einreichen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG