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💰 Zuschuss

Bildungsreferenten-Programm (BiRef)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendmigrantenregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe oder ihre Zusammenschlüsse.
Die zu fördernde Bildungsreferentin oder der zu fördernde Bildungsreferent bei einem Jugendverband nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Die zu fördernde Bildungsreferentin oder der zu fördernde Bildungsreferent bei einem überregionalen oder landesweiten Zusammenschluss der Kinder- und Jugendarbeit unterstützt dessen überverbandliche o
Die zu fördernde Bildungsreferentin oder der zu fördernde Bildungsreferent verfügt über die erforderliche berufliche Qualifikation (Hochschulabschluss mit pädagogischer Ausrichtung).

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die verbandliche und offene Kinder- und Jugendarbeit sowie die Jugendsozialarbeit, die sozialpädagogische Hilfen anbietet, um die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration junger Menschen zu fördern. Sie erhalten die Förderung für Personalkosten für hauptberuflich tätige Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten der Jugendverbände und überregionaler Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Jugendarbeit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der anerkannten Personalkosten. Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme und spätestens 6 Monate vor Beginn des Förderjahres an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG