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🏦 Kredit

Landwirtschaft – Nachhaltigkeit

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

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Datenstand: Vor 16 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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office@rentenbank.de
📞
+49 69 2107-700
📞
+49 69 2107-6459
📞
022/2472 1
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www.rentenbank.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

BrandenburgBerlinBundesweitBaden-WürttembergBayernBremenHessenHamburgMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandSachsenSachsen-AnhaltThüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei der Finanzierung von Investitionen, mit denen Sie die Effektivität und Nachhaltigkeit Ihres Betriebs verbessern. Sie erhalten das Darlehen für folgende Vorhaben: Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmerin und Kreditnehmer und JahrEUR10 Millionen nicht übersteigen. Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Landwirtschaftliche Rentenbank weitergeleitet.

Besonderheiten & Hinweise

•Die Föderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäßKMU-Definition derEU. Damit sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus gemeint.
•Unternehmen, die dieKMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
•Diese Maßnahmen werden nicht gefördert:
•Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/24721)(„Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 14 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen fi

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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