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💰 Zuschuss

Meisterbonus

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungsozial

Besonderheiten & Hinweise

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Die Prüfung muss erfolgreich abgelegt worden sein.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B.Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinHandwerkIT & SoftwareLandwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Meisterbonus die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung. Sie bekommen den Meisterbonus für eine erfolgreich abgelegte Sie erhalten die Förderung als Bonuszahlung. Die Höhe des Meisterbonus beträgt Sie können den höheren Bonus vonEUR3.000 auch dann erhalten, wenn bei Ihnen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31.12.2022 festgestellt wurde, Ihnen aber nach dem 31.12.2022 der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung verliehen wurde oder Sie nach dem 31.12.2022 im Rahmen einer Meisterfeier eine Schmuckurkunde (Meisterbrief) erhalten haben. Als Begünstigte werden Sie von den zuständigen Stellen an bis zu 2 jeweils frei wählbaren Stichtagen innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Die zuständigen Stellen teilen Ihnen die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlen diesen aus. Zuständig sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, die Bayerische Verwaltungsschule, die Steuerberaterkammern, die Rechtsanwaltskammern, die für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft zuständigen Stellen beziehungsweise die agrarwirtschaftlichen Fachschulen, die Bayerische Landesärztekammer, die Bayerische Landeszahnärztekammer und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG