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💰 Zuschuss

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR)

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Datenstand: Vor 20 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 60%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.stmb.bayern.de
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www.stmb.bayern.de

Zielgruppen

sozial

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Bundes und der Europäischen Union städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen. Schwerpunkte der Förderung sind: Sie bekommen die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt 60 Prozent der förderfähigen Kosten der Einzelmaßnahme und soll 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. Das Antragsverfahren ist mehrstufig. Als Gemeinde richten Sie Ihren Antrag zunächst an die zuständigen Regierungen. Nach der Ermittlung des Förderbedarfs treffen diese eine Vorauswahl für die Einplanung in das Jahresprogramm. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt die Programmvorschläge der Regierungen zu jährlichen Landesprogrammen zusammen und gibt sie bekannt. Die Regierungen teilen Ihnen den jeweiligen Förderrahmen mit und fordern Sie unter angemessener Fristsetzung zur Einreichung der noch erforderlichen Bewilligungsanträge und -unterlagen auf. Antragsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Die Städtebauförderung in Bayern erfolgt im Rahmen folgender Programme:

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Gemeinden in Bayern. Sie können die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
•Die Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme setzt neben der Berücksichtigung von Förderzweck und Förderschwerpunkten (Nr. 1) voraus, dass
•4.1.1 die Gemeinde für das jeweilige Gebiet im Regelfall ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) aufstellt, in dem die Ziele und Maßnahmen dargestellt sind und das den erforderlich

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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