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💰 Zuschuss

Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten sowie in Stätten der Jugendarbeit

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
lpw@ib-sh.de
📞
0431 99052020
📞
0431 99053353
🔗
www.ib-sh.de
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serviceportal.schleswig-holstein.de

Zielgruppen

jugendkulturregional

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben, die die Gesamtenergieeffizienz in Ihrer Bildungsstätte der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung oder in Ihrer Stätte der Jugendarbeit (Jugendherberge, Jugenderholungsstätte, Jugendbildungsstätte, Jugendfreizeitstätte) verbessern und die Treibhausgasemissionen sowie den jährlichen Primärenergieverbrauch Ihrer Einrichtung senken. Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen Darüber hinaus bekommen Sie die Förderung für folgende Vorhaben: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe desEFRE-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Land Schleswig-Holstein kann den Zuschuss auf bis zu 80 Prozent aufstocken, sofern entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestensEUR200.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder digital über das Serviceportal des Landes an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind
•4.1 Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:
•4.2 Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren, siehe die Ziffern 4.3 ff.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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