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💰 Zuschuss

Förderung von überregional tätigen Trägern in der Jugendhilfe

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@sozmi.landsh.de
📞
0431 9880
📞
0431 9885416

Zielgruppen

jugendkulturmigrantenregionalseniorensozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in der Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.12. für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Landesvereinigung Kinder- und Jugendbildung, die Landesarbeitsgemeinschaften und Verbände der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie überregional tätige Träger des Kind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Träger müssen nach § 75SGBVIII anerkannt sein.
•4.2 Die Träger schließen mit dem Zuwendungsgeber eine Vereinbarung nach § 72 aSGBVIII und nach § 8 aAbs.4SGBVIII in dem gemeinsamen Interesse ab, einen umfassenden und wirkungsvollen Schutz von Kinder
•4.3 Die Träger sollen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Träger, die ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen nachweisen, dass sich ihre Aktivitäten auf junge Menschen a

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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