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💰 Zuschuss

Förderung von Einrichtungen, Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumsituation für Studierende in Schleswig-Holstein (Richtlinie Studentischer Wohnraum)

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

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Datenstand: Vor 7 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
pressestelle@bimi.landsh.de
📞
0431 9880
📞
0431 9885815
🔗
www.schleswig-holstein.de

Zielgruppen

forschungkultursozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Ihrem Einzelvorhaben zur Schaffung und zum Erhalt studentischen Wohnraums. Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten betragen und richtet sich unter anderem nach Notwendigkeit, Größe des Wohnheims, Anzahl der dort wohnenden Studierenden, Sanierungsbedarf, Effizienz. Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme spätestens bis zum 31.3. des Jahres, in dem Sie das Projekt durchführen werden, an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger öffentlicher und privater Studierendenwohnheime.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Bewilligung einer Zuwendung setzt die Erfüllung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke voraus.
•4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen wurden und für die noch kein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger M
•4.3 Es ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen, der Notwendigkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahme belegt. Darüber hinaus ist dem Antrag, auf Verlangen des für das studentische Wohnen

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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pressestelle@bimi.landsh.de
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0431 9880
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0431 9885815
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www.schleswig-holstein.de

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