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💰 Zuschuss

Medizinische Hilfe in Notlagen

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 80%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@sozmi.landsh.de
📞
0431 9880
📞
0431 9885416

Zielgruppen

jugendkulturmigrantenseniorensozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Erbringung und Vermittlung medizinischer Hilfen für Menschen in Notlagen, die keinen regulären Zugang zum medizinischen Leistungssystem haben. Dies betrifft normalerweise Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis 4 Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Besonderheiten & Hinweise

•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Antragsberechtigt sind Sie als
•wenn Sie die medizinischen Leistungen in Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und Apotheken ermöglichen.
•Sie müssen ein fachlich fundiertes Konzept beziehungsweise eine fachlich fundierte Projektbeschreibung vorlegen.
•Als Verein, Verband, Organisation oder sonstige natürliche oder juristische Person müssen Sie die ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachweis

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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poststelle@sozmi.landsh.de
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