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💰 Zuschuss

Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 70%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@wimi.landsh.de
📞
+49 431 988-0
🔗
www.schleswig-holstein.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareMobilität & LogistikTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Gefördert werden der Bau und Ausbau von Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, kann die Förderquote auf höchstens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR7.500. Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe ist das Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm des für Verkehr zuständigen Ministeriums anzumelden. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm richten Sie in der 2. Stufe Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die zuständige Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) bis zum 1.8. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Gesetzliche Fördervoraussetzungen
•Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben
•4.1.1 nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

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