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💰 Zuschuss

Förderung von Vormundschaftsvereinen

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@sozmi.landsh.de
📞
0431 9880
📞
0431 9885416

Zielgruppen

jugendmigrantenseniorensozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Vormundschaftsverein bei der Erfüllung Ihrer nach § 54 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVIII) übertragenen Aufgaben und bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterstützung von jungen Menschen auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Sie bekommen die Förderung für anteilige Personal- und Sachausgaben vor allem für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Verein maximalEUR70.000 jährlich. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.12. für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Vormundschaftsvereine mit Erlaubnis nach § 54SGBVIII mit Sitz in Schleswig-Holstein.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Maßnahmen müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
•4.2 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die nicht von anderer Seite gefördert werden.
•4.3 Der Vormundschaftsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 2 erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Vormun

Rechtsgrundlagen

§ 54 Achtes

§ 25 Abs. 1 TTDSG

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