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💰 Zuschuss

Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein am Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (tkGU)

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@ib-sh.de
📞
0431 99050
📞
0431 99053383
🔗
www.ib-sh.de

Zielgruppen

jugendmigrantenseniorensozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune, wenn Sie eine sogenannte „temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkunft (tkGU)“ zur Aufnahme insbesondere von Schutzsuchenden aus der Ukraine im Zeitraum vom 29.11.2022 bis zum 31.12.2024 bereitstellen und unterhalten. Sie bekommen die Förderung für die folgenden anfallenden Betriebskosten: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR10.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Bitte beachten Sie je nach Art Ihres Vorhabens die verschiedenen Antragsfristen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden (Kommunen).
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die tkGU verfügt über in der Regel mindestens 50 und höchstens 200 Unterbringungsplätze. Abweichungen hiervon bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung, die mit Antragsstellung vorzulegen ist.
•4.2 Die Unterbringung in einer tkGU soll in der Regel auf sechs Monate je Person begrenzt sein.
•4.3 Zuwendungsfähig sind nur Gemeinschaftsunterkünfte, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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