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💰 Zuschuss

Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft – Wasserstoffrichtlinie

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 50%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@wtsh.de
📞
0431 666660
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0431 66666700
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wtsh.de

Zielgruppen

forschung

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Entwicklung und Umsetzung voninnovativen Lösungen und praxisnahen Anwendungen zur breiteren Nutzung von Wasserstoff als Energieträger. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximalEUR5 Millionen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art Ihres Vorhabens und beträgt zwischen 40 und 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Als kleines Unternehmen können Sie unter Umständen eine höhere Förderung erhalten. Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie eine Projektskizze bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-HolsteinGmbH(WTSH) ein. In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige
•die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Nicht gefördert werdendie Erzeugung und Speicherung synthetischer Energieträger, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, sowie die Herstellung synthetischer Energieträger aus Nahrungs
•Von der Förderung ausgeschlossen sind

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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