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💰 Zuschuss

Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und Erweiterung um die Bestimmungen zum Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung“

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 20%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@im.landsh.de
📞
0431 9880
📞
0431 9882833
🔗
www.ib-sh.de

Zielgruppen

sozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Konzepte, Pilot- und Modellprojekte, die der Energieeinsparung und dem Klimaschutz im Bereich Wohnen dienen, sowie Konzepte und vorbereitende Untersuchungen, die die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen. Die Förderung gliedert sich in 2 Teile: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt im Programmteil A mindestensEUR15.000 und im Programmteil B 15 Prozent der Gesamtkosten. Dabei dürfen Sie für die Finanzierung insgesamt einen Anteil von maximal 95 Prozent aus Mitteln des Bundes und des Landes in Anspruch nehmen. Haben Sie im vorvergangenen Jahr eine Fehlbetragszuweisung erhalten, beträgt der Zuschuss 20 Prozent der Gesamtkosten. Im Programmteil A stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, IV 24. Im Programmteil B stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Kommunen in Schleswig-Holstein.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Vorgesehen ist eine Auszahlung der Förderung in höchstens zwei Raten. Die Auszahlung erfolgt durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Mittel dürfen erst abgerufen werden, wenn ihre Verwendun
•Zeitpunkt und Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses werden einzelfallbezogen vereinbart und im Bewilligungsbescheid oder bei der Auftragsvergabe festgelegt.
•Auf Antrag werden Gemeinden in Schleswig-Holstein gefördert, die

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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