Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Förderbetrag
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Förderquote
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Eigenanteil
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Antragsfrist
Laufend
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bei Maßnahmen Die Förderung erhalten Sie für Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile erforderlich sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme. Richten Sie Ihren Antrag mit Vorschlägen bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.11. eines Jahres für das Folgejahr an das Landesamt für Umwelt. Nachdem die Maßnahme festgelegt worden ist, leitet das Landesamt die Projektliste und den Antrag zur Bewilligung an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur weiter. Bei einer Maßnahme des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG