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💰 Zuschuss

Förderung von Innovationen und Wissenstransfer im Fischereisektor sowie von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle.flintbek@llnl.landsh.de
📞
04347 7040
📞
04347 704116
🔗
www.schleswig-holstein.de

Zielgruppen

forschunginternationalkulturregional

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Innovationen und Wissenstransfer im Fischereisektor sowie bei Maßnahmen, die dem Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme dienen. Dies geschieht mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF). Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Vorhabens und beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt normalerweise beiEUR10.000 (für KommunenEUR7.500). Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme unter anderem
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Nicht gefördert werden
•5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für denEMFAF2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils ein
•5.2 Die förderfähigen Ausgaben sollen für jede Einzelmaßnahme mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Zuwendungen an Kommunen sollen 7.5

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle.flintbek@llnl.landsh.de
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04347 7040
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04347 704116
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