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💰 Zuschuss

Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten – Natura 2000-Prämie

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle.flintbek@llnl.landsh.de
📞
04347 7040
📞
04347 704116
🔗
www.schleswig-holstein.de

Zielgruppen

internationalregional

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen finanziell bei der Erhaltung von ökologisch wertvollem Dauergrünland in denEU-Vogelschutzgebieten, in den FFH-Gebieten (Natura-2000-Gebiete) und in den Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein. Dies geschieht mit Mitteln der Europäischen Union (EU). Sie erhalten einen Ausgleich für die Kosten und Einkommensverluste, die sich infolge von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten ergeben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im JahrEUR90,00 pro Hektar. In bestimmtenEU-Vogelschutzgebieten beträgt der ZuschussEUR170,00 pro Hektar. Die Förderung erhalten Sie nur, wenn Sie einen Mindestbetrag vonEUR160,00 erreichen. Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch jeweils bis zum 15.5. eines Jahres an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Begünstigte geleistet, wenn feststeht, dass sie oder er die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendungen künstlich geschaffen hat,
•(2) Können die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen aus Gründen, die der Begünstigte zu vertreten hat, nicht überprüftbzw.kontrolliert werden, wird keine Zuwendung gewährt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle.flintbek@llnl.landsh.de
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04347 7040
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